Geschäftsbedingungen für das Immobiliengeschäft

  1. Unsere Angebote sind freibleibend. Irrtum sowie Zwischenverkauf bzw. Zwischenvermietung bleiben vorbehalten.
  2. Mit dem Abschluss eines durch unseren Nachweis oder unsere Vermittlung zustande gekommenen Kauf- bzw. Miet- oder sonstigen Vertrages ist die ortsübliche oder vereinbarte Nachweis- bzw. Vermittlungsprovision zu zahlen. Bei einem Erwerb im Zwangsversteigerungsverfahren entstehen für den Erwerber keine Kosten durch unsere Tätigkeit. Unsere Angebote und Angebotsunterlagen sind nur für den Empfänger bestimmt und dürfen an Dritte nur nach deren Benennung und unserer schriftlichen Einwilligung weitergegeben werden. Zuwiderhandlung verpflichtet zu Schadenersatzleistung mindestens in Höhe der ortsüblichen Nachweis- bzw. Vermittlungsprovision. Die Aufnahme von Verhandlungen bedeutet Auftragserteilung und Anerkennung vorstehender Bedingungen.
  3. Der Nachweis durch uns gilt als anerkannt, wenn bereits bekannte Objekte nicht unverzüglich nach Kenntnis unseres Angebotes zurückgewiesen werden unter gleichzeitiger Bekanntgabe, woher die Kenntnis des Objektes erlangt worden ist. Im Fall der Unterlassung dieser Mitteilung gilt der obige Nachweis als ursächlich für einen Vertragsabschluss. Bei direkten Verhandlungen zwischen den Beteiligten ist stets auf uns Bezug zu nehmen.
  4. Die Provision aus der Gesamtsumme entsteht und ist zahlbar bei Abschluss des notariellen Vertrages. Die Provisionspflicht erlischt nicht, wenn der Vertrag ohne uns direkt oder durch Dritte zum Abschluss gekommen ist, wenn die Übertragung des Verfügungsrechts an einem Grundstück in anderer Form als durch Vertrag geschieht oder wenn dritte Personen ein gesetzliches oder vertragliches Vorkaufsrecht ausüben. Die ortsübliche Maklerprovision ist ferner zu zahlen, wenn mit dem von uns nachgewiesenen Interessenten innerhalb von zwei Jahren ein anderes Grundstücksgeschäft abgeschlossen werden sollte.
  5. Unser Provisionsanspruch bleibt auch bestehen, wenn der abgeschlossene Vertrag später rückgängig gemacht wird, infolge Anfechtung hinfällig ist oder sich aus sonstigem Grund als rechtsunwirksam erweist, den der Auftraggeber zu vertreten hat.
  6. Von einem Vertragsabschluss muss uns auch nach Beendigung des Auftrages unverzüglich unter Angabe des Objektes, der Vertragsschließenden sowie des Kaufpreises Mitteilung gemacht werden.
  7. Direkte oder durch andere Makler benannte Interessenten sind an uns zu verweisen, sofern uns Alleinauftrag erteilt worden ist. Im Falle eines Vertragsabschlusses haftet uns der Auftraggeber für die volle Provision.
  8. Wird statt des Ankaufs eine Vermietung oder Verpachtung vereinbart, so ist bei Vertragsabschluss die hierfür ortsübliche Maklerprovision zu zahlen. Sofern binnen einer Frist von zwei Jahren nach Abschluss des vorerwähnten Rechtsgeschäftes mit dem von uns benannten Vertragspartner ein Kaufvertrag abgeschlossen wird, so verpflichtet dies zur Zahlung der für einen Kaufvertrag ortsüblichen Provision. Sofern ein von uns nachgewiesener Mieter oder Pächter innerhalb von fünf Jahren nach Abschluss des Miet- bzw. Pachtvertrages das Grundstück ankauft, verpflichtet dies ebenfalls zur Zahlung der ortsüblichen Maklerprovision; hierbei kann die bereits gezahlte Provision für die Vermietung in Anrechnung gebracht werden. Unsere Verpflichtungen ergeben sich im Übrigen aus den Vorschriften des BGB über den Maklervertrag.
  9. Mündliche Nebenabreden sowie Änderungen oder Ergänzungen eines Auftrages haben nur Gültigkeit, wenn sie schriftlich fixiert werden; die Einhaltung der Schriftform ist unabdingbare Wirksamkeitsvoraussetzung.
  10. Werden verbindlich vereinbarte Besichtigungstermine vom Kunden nicht eingehalten bzw. nicht abgesagt, so behalten wir uns vor, unseren Aufwand dem Kunden in Rechnung zu stellen!
  11. Diese Geschäftsbedingungen bleiben auch dann gültig, falls einzelne Vorschriften davon sich als unwirksam erweisen. Eine etwaige unwirksame Vorschrift ist so umzudeuten oder durch eine solche rechtswirksame Bestimmung zu ersetzen, dass dem von diesen Geschäftsbedingungen gewollten Sinn und Zweck entsprochen wird.
  12. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Vermittlers.
  13. Die Firma JPK Immobilien ist berechtigt, im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses Daten zu speichern und weiterzugeben.
  14. Sollten Sie eine Rechnung für nichtunternehmerische (private) Zwecke bezogen haben, ist diese Rechnung zwei Jahre aufzubewahren.

Gerne informieren wir Sie persönlich!

Adresse

JPK Immobilien
Brennerstraße 39
31737 Rinteln

Kontakt

Tel: 0 57 51 – 92 15 69-0
E-Mail: info@jpk-immobilien.de

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